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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2024

1. Die Steinhauer GmbH, im Folgenden nur noch Steinhauer genannt, ist ein internationaler Projektpartner für Technik und Management mit einem Dienstleistungsspektrum im Bereich Arbeitnehmerüberlassung, Dienstverträge sowie der Personalvermittlung. Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden können (Einzelverträge). Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den nachfolgend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckten Verträge ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Oberhausen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Steinhauer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des vereinheitlichten UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, unverzüglich eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise erreicht oder diesem am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

I. Arbeitnehmerüberlassungsverträge

  1. Allgemeines

1.1.  Steinhauer sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, über die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen.

1.2.  Steinhauer erklärt weiterhin, Teile des IGZ Tarifvertrages zu nutzen, der über die Arbeitsverträge auf die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern Steinhauers Anwendung findet.

1.3.  Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Die schriftliche Vereinbarung muss zwingend vor Beginn der Überlassung vorliegen. Dies gilt auch bei einem einvernehmlichen Austausch des Mitarbeiters Steinhauers. Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch Steinhauer schriftlich bestätigt werden.

1.4.  Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall Steinhauer. Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für Steinhauer entgegenzunehmen.

1.5.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den überlassenen Mitarbeiter tätig werden zu lassen, wenn der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. In diesem Fall ist Steinhauer gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Arbeitsleistung beim Auftraggeber zu verweigern. Der Auftraggeber informiert Steinhauer unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb betreffen.

1.6.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter Steinhauers nicht in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist Steinhauer berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

1.7.  Kommt zwischen dem Steinhauer Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu 24 Monate danach ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung. Die Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme in den ersten 12 Monaten ab Einsatzbeginn 35 % des zwischen Auftraggeber und übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Nach 12 Monaten Überlassung reduziert sich die Vermittlungsprovision auf 27,5 % und nach 24 Monaten auf 20 %. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn ohne vorangegangene Überlassung und lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 24 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Festanstellung oder Freelancing). Der Auftraggeber hat Steinhauer den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes oder des Auftragswerts unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

1.8.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Steinhauer schriftlich vor Vertragsschluss über bestehende Tarifregelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu informieren, die eine Regelung der Überlassungsdauer zum Inhalt haben.

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, Steinhauer schriftlich vor Vertragsschluss über bestehende Tarifregelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu informieren, die eine Regelung zur Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für Leiharbeitnehmer zum Inhalt haben.

Zur Berechnung des Anspruchs des überlassenen Mitarbeiters gemäß § 8 AÜG stellt der Auftraggeber Steinhauer vor Vertragsschluss alle erforderlichen Informationen – insbesondere über die bei ihm geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen – in schriftlicher Form verbindlich zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Dokumentation und des Gehaltswunschs des Mitarbeiters erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, Steinhauer vor Vertragsschluss unverzüglich schriftlich über vorherige Überlassungszeiträume des überlassenen Mitarbeiters in seinem Betrieb durch andere Dienstleister zu informieren.

Der Auftraggeber hat die Einhaltung dieser Regelungen sowie der gesetzlichen Vorschriften zu beachten und zu überwachen.

Bei Verletzung der oben genannten Pflichten stellt der Auftraggeber Steinhauer von sämtlichen Ansprüchen des überlassenen Mitarbeiters oder Dritter frei.

II. Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten

2.1. Der Auftraggeber teilt Steinhauer, im Rahmen des zu schließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter schriftlich mit, welche besonderen Merkmale, die für den Mitarbeiter von Steinhauer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.

2.2 Steinhauer verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die durchschnittlich fachlich formalen Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte Steinhauer in begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang gewährleistet ist. Erweist sich ein Mitarbeiter Steinhauers als ungeeignet, hat der Auftraggeber Steinhauer unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer, geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann. Ziffer I.1.3. gilt ergänzend. Sollte der Austausch eines Mitarbeiters Steinhauers erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von Steinhauer gestellt werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2.3. Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber darf jedoch keine Weisungen erteilen, die in die Vertragsbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte zu Steinhauer eingreifen würden. Daneben bleibt das Weisungsrecht von Steinhauer aufrechterhalten. Im Falle widersprüchlicher Weisungen geht das Weisungsrecht Steinhauers vor.

2.4.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes einzuhalten.

2.5.  Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter Steinhauers darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein könnten, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

2.6.  Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter Steinhauers dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber Steinhauer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.7.  Steinhauer ist der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.

2.8.  Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität schützen.

2.9.  Der Auftraggeber wird seinen Informationspflichten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nachkommen und die überlassenen Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze im Unternehmen des Auftraggebers sowie dessen verbundene Unternehmen durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, den überlassenen Mitarbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmern in seinem Betrieb zu gewähren.

2.10.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Steinhauer unverzüglich zu informieren,  wenn er Leistungen gegenüber den Mitarbeitern Steinhauers erbringt, die lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter Steinhauers rechtzeitig vollständig anzugeben, so dass Steinhauer dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann. Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, hat er Steinhauer von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen der Mitarbeiter Steinhauers und Dritter freizustellen.

2.11.  Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, Steinhauer seine konzernrechtlichen Verflechtungen im Sinne des AktG mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass Steinhauer seinen Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 AÜG nachkommen kann.

2.12. Der Auftraggeber sichert Steinhauer zu, die an ihn überlassenen Mitarbeiter Steinhauers seinerseits nicht Dritten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung zu stellen.

III. Schutzrechte

Ist das Ergebnis der Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ein technischer Verbesserungsvorschlag im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, erhält der Auftraggeber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflichten. Eine im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu zahlende Vergütung ist an Steinhauer zu entrichten (s.a. Ziffer 1.4) und wird von Steinhauer im Rahmen der Lohnabrechnung an den Mitarbeiter weitergeleitet.

IV. Haftung

4.1.  Steinhauer haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben, es sei denn, Steinhauer hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

4.2.  Steinhauer haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.

4.3.  Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt sich die Haftung Steinhauers auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

4.4.  Die Haftung Steinhauers gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

V. Vergütung

5.1.  Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Steinhauers. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Steinhauers eingereichten Stundennachweise geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Steinhauer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundennachweise als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundennachweise jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen.

5.2.  Treten nach Vertragsschluss tariflich oder außertariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 7,5 % p.a. ist für den Teil, der 7,5 % überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. Dies schließt auch Gehaltsforderungen der Mitarbeiter Steinhauers ein, um diese im Projekt halten zu können. Steinhauer wird solche Erhöhungen mit einer Vorlauf Frist von 14 Tagen vornehmen.

5.3.  Steinhauer behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Steinhauer nicht zu vertreten hat.

5.4.  Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Steinhauers Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.

VI. Zahlung

6.1.  Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von Steinhauer erstellten Rechnungen innerhalb von 10 Tagen und ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen. Steinhauer behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verzuges vor.

6.2.  Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen stehen im Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zur Forderung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt unberührt.

VII. Kündigung

7.1.  Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Steinhauer erklärt wird. Der Mitarbeiter ist zur Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte Kündigung die Kündigungswirkungen nicht auslöst.

7.2.  Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist Steinhauer zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Steinhauer kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.

7.3.  Im Falle von Änderungen der Rechtsgrundlagen zur Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere im Falle gesetzlicher Änderungen des AÜG, verpflichten sich die Parteien zur erneuten Vertragsverhandlung, soweit die Änderungen die Zusammenarbeit und Inhalte des Vertrags berühren. Kann eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht gefunden werden, sind beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zur einseitigen Kündigung des Vertrags berechtigt.

II. Sonstige Dienstverträge

1. Vertragsgegenstand

Steinhauer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik, Supply Chain und Management. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.

2. Mitwirkung

2.1.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Steinhauer zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

2.2.  Steinhauer wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder bereitzustellen hat, rechtzeitig anfordern.

2.3  Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat er entstehende Wartezeiten der Steinhauer-Mitarbeiter gemäß dem jeweils im Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen oder Tagessätzen zusätzlich zu vergüten.

2.4  Im Falle einer einzelvertraglich vereinbarten Frist werden die Parteien eine angemessene Verlängerung dieser Frist für die Erbringung der Dienstleistung festlegen, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben Steinhauer nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.

3. Vergütung

3.1.  Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von Steinhauer monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen fällig. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verzinsen.

3.2.  Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten werden erstattet, wenn Mitarbeiter Steinhauers Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.

4. Schutzrechte, Nutzungsrecht

4.1.  Steinhauer räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand – soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart – ein zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.

4.2.  Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter Steinhauers gegeben sind, wird Steinhauer den Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch Steinhauer besteht. Verlangt der Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches, unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern eine etwaige an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen wird.

5. Ordnungsgemäße Leistungserbringung

Steinhauer ist zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung gemäß § 611 BGB verpflichtet. Im Falle einer Schlechtleistung richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes angegeben ist.

6. Haftung

6.1.  Soweit hier nichts anders angegeben ist, haftet Steinhauer nach Maßgabe des Gesetzes.

6.2.  Steinhauer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Vorsatz.

6.3.  Bei grober Fahrlässigkeit haftet Steinhauer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.4.  Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet Steinhauer – gleich aus welchem Rechtsgrund – ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.5.  Soweit aus den vorstehenden Ziffern nichts anderes hervorgeht, haftet Steinhauer für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

6.6.  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Steinhauer.

7. Vermittlung

Ziff. I.1.6. und I.1.7. dieser Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

III. Personalvermittlung

1. Grundsatz

Steinhauer betreibt Personalvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese Vermittlungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2. Zustandekommen des Vertrages und Durchführung

2.1.  Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber Steinhauer beauftragt, ihm für seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und Steinhauer eine darauf gerichtete Tätigkeit entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung einer oder mehrerer geeigneter Kandidaten. Die Einladung von durch Steinhauer vorgeschlagenen Kandidaten stellt ebenfalls eine Beauftragung dar.

2.2.  Steinhauer wird geeignete Kandidaten suchen und Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position unterbreiten. Eine erfolgreiche Vermittlung wird von Steinhauer nicht geschuldet. Der Kunde erhält jeweils Gelegenheit, die Kandidaten in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Steinhauer übernimmt für die Richtigkeit der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. Steinhauer haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.

2.3.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, Steinhauer unverzüglich zu unterrichten, wenn kein Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat Steinhauer einen Anspruch auf Ersatz der unnötig entstandenen Kosten.

2.4.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten Daten der Kandidaten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter IV.3.2. geregelten Provision verpflichtet, sofern der Dritte einen Vertrag mit dem Kandidaten abschließt. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet Steinhauer durch die unbefugte Weitergabe der Daten einen anderweitigen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.

3. Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug

3.1  Wurde zwischen dem Auftraggeber und Steinhauer keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von Steinhauer vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 35% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency). Bei Auftragserteilung berechnet Steinhauer einen Vorschuss als Auftragspauschale in Höhe von einem Viertel des geschätzten Zielhonorars für das Aufsetzen der Suche, die Beauftragung der relevanten Suchkanäle und Datenbanken und den Start der Kandidatenansprache, die Social Media Werbung und das Active Sourcing.

3.2.  Bei einem Festauftrag (Retainer) zahlt der Auftraggeber das Honorar für die Suchleistung nach Projektabschnitten. Das festgelegte Gesamthonorar wird dann in der Regel in 3 gleichen Raten fällig: 1. bei Vertragsabschluss, 2. bei der Präsentation von Kandidaten und 3. bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.

3.3.  Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt (Firmen PKW pauschal mit 5.500€). Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.

3.4.  Wird innerhalb von 24 Monaten nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch Steinhauer oder im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch Steinhauer oder nach einem durch Steinhauer  vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch Steinhauer durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch Steinhauer gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob Steinhauer eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

3.5.  Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch Steinhauer vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch Steinhauers auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die Steinhauer den Kandidaten vorgestellt hat.

3.6.  Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.

3.7. Unser Honoraranspruch bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

4. Mitursächlichkeit, Vorkenntnis

4.1. Der Honoraranspruch Steinhauers entsteht bereits bei Mitursächlichkeit der Tätigkeit Steinhauers für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

4.2. Profile (Lebensläufe) von Kandidaten, die innerhalb der letzten 3 Monate vor der Vorstellung durch Steinhauer dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit Steinhauers für die mitgeteilten Kandidaten aus, sofern Steinhauer die Vorkenntnis innerhalb von drei Tagen nach Präsentation des Kandidaten in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Kandidaten durch eine andere Personalberatung, eine eigenständige Bewerbung des Kandidaten oder eine Direktansprache durch den Auftraggeber die Mitursächlichkeit nicht entfallen. Wurde einem Kandidaten oder einer Kandidatin abgesagt und durch die Vorstellung der Steinhauer doch eingestellt, so bleibt der Vergütungsanspruch für die Steinhauer bestehen.